850.110
VAIBOVI
CH-GR
Art. 21 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - 2. Bewertungsumfang für wesentliche Produktionsanlagen
Besondere Bewertungsobjekte
Art. 21 VAIB · 2. Bewertungsumfang für wesentliche Produktionsanlagen
1. Bauliche Anlagen und Grundstücke, welche der Nutzbarmachung einer wesentlichen Energieproduktionsanlage unmittelbar dienen, sind in die Bewertung einzubeziehen.
2. Die Nebenbetriebe wie beispielsweise Verkaufsgeschäfte oder Wohn- und Personalhäuser sind nach den ordentlichen Normen gesondert zu bewerten.
3. Zu berücksichtigen ist der durchschnittliche Geschäftsumsatz von zehn Jahren, der im Anschluss an die Zeitperiode erzielt wurde, die der letzten Bewertung zu Grunde gelegt wurde.