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850.110 VAIBOVI CH-GR

Art. 20 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Wesentliche Anlagen der Energieproduktion, Energieübertragung und Energieverteilung 1. Wesentlichkeit

Besondere Bewertungsobjekte
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Art. 20 VAIB · Wesentliche Anlagen der Energieproduktion, Energieübertragung und Energieverteilung 1. Wesentlichkeit

1. Als wesentlich im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes gelten folgende Anlagen

a) Energieproduktion: Anlagen, die primär der kommerziellen Produktion elektrischer Energie dienen, nicht als Nebenbetrieb eines Gewerbebetriebes oder einer Wohnliegenschaft zu qualifizieren sind und keine gesicherten Erträge aus der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) gemäss Energiegesetz des Bundes oder keine sonstigen gesicherten Erträge ausgerichtet erhalten;

b) Energieübertragung: elektrische Leitungen der Netzebenen 1 und 2;

c) Energieverteilung: elektrische Leitungen der Netzebenen 3 bis 7.

2. Die Neu- und Zeitwerte der zu den Anlagen gehörenden Gebäude werden bei der gemeindeweisen Revisionsbewertung separat ermittelt. Der Ertrags- und Verkehrswert wird gesamthaft als wirtschaftliche Einheit bewertet und erfolgt kantonsweit für alle Anlagen in etwa zeitgleich (Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes).

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