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850.110 VAIBOVI CH-GR

Art. 2 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Grundlagen

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Art. 2 VAIB · Grundlagen

1. Zusätzlich zum Gesetz über die amtlichen Immobilienbewertungen sind insbesondere folgende Grundlagen zu beachten

a) das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht[2] und die dazugehörige Verordnung[3];

b) die Erlasse über die Gebäudeversicherung sowie die vom Amt mit der Gebäudeversicherung abgeschlossene Leistungsvereinbarung[4];

c) die Erlasse über den Brandschutz[5];

d) die kantonalen und kommunalen Bau- und Planungsvorschriften;

e) die kantonale Steuergesetzgebung[6];

f) die kantonale Waldgesetzgebung[7] sowie die Richtlinien zur Schätzung von Waldwerten des Schweizerischen Forstvereins;

g) die einschlägigen Empfehlungen und Normen von Fachverbänden[8].

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