850.110
VAIBOVI
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Grundlagen
Durchführung der Bewertungen
Art. 2 VAIB · Grundlagen
1. Zusätzlich zum Gesetz über die amtlichen Immobilienbewertungen sind insbesondere folgende Grundlagen zu beachten
a) das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht[2] und die dazugehörige Verordnung[3];
b) die Erlasse über die Gebäudeversicherung sowie die vom Amt mit der Gebäudeversicherung abgeschlossene Leistungsvereinbarung[4];
c) die Erlasse über den Brandschutz[5];
d) die kantonalen und kommunalen Bau- und Planungsvorschriften;
e) die kantonale Steuergesetzgebung[6];
f) die kantonale Waldgesetzgebung[7] sowie die Richtlinien zur Schätzung von Waldwerten des Schweizerischen Forstvereins;
g) die einschlägigen Empfehlungen und Normen von Fachverbänden[8].