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850.110 VAIBOVI CH-GR

Art. 19 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Gewerbe und Industrie im Allgemeinen

Besondere Bewertungsobjekte
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Art. 19 VAIB · Gewerbe und Industrie im Allgemeinen

1. Bei selbstbetriebenen gewerblichen und industriellen Objekten wird auf Vergleichswerte abgestellt. Weiter können zur Berechnung des Nettomietertrages Geschäftsgang, Rendite, Beschäftigungslage, Bodenreserve und Zukunftsaussichten herangezogen werden.

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