850.110
VAIBOVI
CH-GR
Art. 19 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Gewerbe und Industrie im Allgemeinen
Besondere Bewertungsobjekte
Art. 19 VAIB · Gewerbe und Industrie im Allgemeinen
1. Bei selbstbetriebenen gewerblichen und industriellen Objekten wird auf Vergleichswerte abgestellt. Weiter können zur Berechnung des Nettomietertrages Geschäftsgang, Rendite, Beschäftigungslage, Bodenreserve und Zukunftsaussichten herangezogen werden.