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850.110 VAIBOVI CH-GR

Art. 18 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Verkehrswert

Durchführung der Bewertungen
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Art. 18 VAIB · Verkehrswert

1. Der Verkehrswert richtet sich nach dem bei gleichen oder ähnlichen Bewertungsobjekten unter normalen Verhältnissen am Markt erzielten Preis. Es können Vergleichsobjekte im gesamten Kantonsgebiet herangezogen werden.

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