850.110
VAIBOVI
CH-GR
Art. 18 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Verkehrswert
Durchführung der Bewertungen
Art. 18 VAIB · Verkehrswert
1. Der Verkehrswert richtet sich nach dem bei gleichen oder ähnlichen Bewertungsobjekten unter normalen Verhältnissen am Markt erzielten Preis. Es können Vergleichsobjekte im gesamten Kantonsgebiet herangezogen werden.