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850.110 VAIBOVI CH-GR

Art. 17 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Nettoertrag

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Art. 17 VAIB · Nettoertrag

1. Der Nettoertrag entspricht dem Nettomietertrag abzüglich der effektiven Bewirtschaftungskosten.

2. Liegt der Nachweis der effektiven Bewirtschaftungskosten vor, ergibt sich der Ertragswert aus der Kapitalisierung des Nettoertrages mit dem entsprechenden Kapitalzinssatz.

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