Art. 16 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Bewirtschaftungskosten
Art. 16 VAIB · Bewirtschaftungskosten
1. Die Bewirtschaftungskosten sind wie folgt zu berücksichtigen
a) Betriebskosten mit 0,1 bis 0,5 Prozent: Dazu gehören vom Eigentümer nicht weiter verrechenbare Leistungen wie laufende öffentliche Lasten für Wasserversorgung, Strassenreinigung, Kehrichtabfuhr und Entwässerung (jedoch nicht ordentliche Steuern auf Einkommen und Vermögen), Kosten für Hauswartung, Wartung von Aufzügen und maschinellen Wascheinrichtungen, Pflege der Umgebung, Schneeräumung, Gemeinschaftsantennen und allgemeine Beleuchtung, Prämien für Gebäudeversicherungen, Hauseigentümerhaftpflichtversicherungen und Sachversicherungen;
b) Unterhalts- und Instandhaltungskosten für Gebäude und Umgebung mit 0,7 bis 2,2 Prozent;
c) Verwaltungskosten mit 0,1 bis 0,3 Prozent;
d) Risiko für Mietzinsausfälle 0,1 bis 0,4 Prozent;
e) Abschreibungen mit 0,5 bis 1,0 Prozent.
2. Von den in Absatz 1 vorgegebenen Bandbreiten kann in begründeten Fällen abgewichen werden.