Art. 13 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Mietwert
Art. 13 VAIB · Mietwert
1. Der Mietwert entspricht dem jährlich nachhaltig erzielbaren Ertrag einer Liegenschaft.
2. Für das Ermitteln des Mietwerts wird in der Regel auf den Nettomieterertrag abgestellt. Dieser ergibt sich aus dem Bruttomietertrag abzüglich der Nebenkosten. Nebenkosten sind Aufwendungen, die dem Mieter separat in Rechnung gestellt werden können. Dazu gehören Aufwendungen wie Heizung, Wasser, Warmwasser, Treppenhausreinigung, Strom allgemein, Benützungsgebühren und die für die Erstellung der Abrechnung entstehenden Verwaltungskosten. Nicht dazu gehören die Vergütungen für die Benützung von Mobiliar.
3. Der Nettomietertrag setzt sich zusammen aus den Erträgnissen der Fremd- und Eigennutzung von Gebäuden, bebauten Grundflächen und dem betriebsnotwendigen Umschwung.
4. Entspricht der Nettomietertrag nicht den Marktverhältnissen, wird auf die Ertragsfähigkeit abgestellt.