850.110
VAIBOVI
CH-GR
Art. 12 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Landwert
Durchführung der Bewertungen
Art. 12 VAIB · Landwert
1. Der Landwert ist dem Verkehrswert von vergleichbarem, unbebautem Land gleichzusetzen, der dem unter normalen Verhältnissen am Markt erzielbaren Preis entspricht.
2. Verstärkungen des Baugrundes und Spezialfundationen sind bei der Bewertung des Landwerts angemessen zu berücksichtigen.
3. Für die Ermittlung des Landwerts können folgende Hilfsmethoden angewendet werden
a) Lageklassenmethode;
b) Rückwärtsrechnung aus Ertragswert oder Verkaufspreis;
c) Strukturwertmethode.