850.110
VAIBOVI
CH-GR
Art. 11 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Wirtschaftliche Entwertung
Durchführung der Bewertungen
Art. 11 VAIB · Wirtschaftliche Entwertung
1. Die wirtschaftliche Entwertung, welche insbesondere infolge neuer Erkenntnisse bei den Baustoffen, im Komfort oder durch neue Fabrikationsmethoden sowie durch Verlust an Nutzungspotential eintreten kann, ist im Sachwert zu berücksichtigen.