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850.110 VAIBOVI CH-GR

Art. 10 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Sachwert

Durchführung der Bewertungen
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Art. 10 VAIB · Sachwert

1. Der Sachwert (Realwert oder Substanzwert) dient als Hilfswert für die Bewertung des Verkehrswertes. Er setzt sich zusammen aus

a) dem Zeitwert der Gebäude;

b) dem Landwert;

c) den Arbeiten für die Vorbereitung und den Aushub der Baugrube;

d) dem Zeitwert der Umgebungsarbeiten und der Leitungen ausserhalb des Gebäudes, insbesondere für Wasser, Strom, Gas und Kanalisation;

e) den Anschlussgebühren für Ver- und Entsorgung wie Wasser, Strom, Gas, Kanalisation und dergleichen;

f) dem Zeitwert der Bestandteile und des Zugehörs, die nicht im Gebäudeneuwert enthalten sind.

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