850.110
VAIBOVI
CH-GR
Art. 10 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Sachwert
Durchführung der Bewertungen
Art. 10 VAIB · Sachwert
1. Der Sachwert (Realwert oder Substanzwert) dient als Hilfswert für die Bewertung des Verkehrswertes. Er setzt sich zusammen aus
a) dem Zeitwert der Gebäude;
b) dem Landwert;
c) den Arbeiten für die Vorbereitung und den Aushub der Baugrube;
d) dem Zeitwert der Umgebungsarbeiten und der Leitungen ausserhalb des Gebäudes, insbesondere für Wasser, Strom, Gas und Kanalisation;
e) den Anschlussgebühren für Ver- und Entsorgung wie Wasser, Strom, Gas, Kanalisation und dergleichen;
f) dem Zeitwert der Bestandteile und des Zugehörs, die nicht im Gebäudeneuwert enthalten sind.