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Art. 9 Gesetz über die amtlichen Immobilienbewertungen (IBG) - Bewertungsobjekte

Amtliche Bewertungen
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Art. 9 IBG · Bewertungsobjekte

1. Nach Massgabe dieses Gesetzes werden bewertet

a) Grundstücke im Sinne von Artikel 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB);

b) Gebäude, die nicht Bestandteil eines Grundstücks sind;

c) Gegenstände und Einrichtungen, die nicht Bestandteil eines Gebäudes sind, jedoch gemäss Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden mit dem Gebäude versichert werden müssen;

d) Bestandteile und Zugehör bei gewerblichen und industriellen Betrieben;

e) Teilrechte an Genossenschaften des kantonalen Rechts.

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