850.100
IBGLVILBI
CH-GR
Art. 9 Gesetz über die amtlichen Immobilienbewertungen (IBG) - Bewertungsobjekte
Amtliche Bewertungen
Art. 9 IBG · Bewertungsobjekte
1. Nach Massgabe dieses Gesetzes werden bewertet
a) Grundstücke im Sinne von Artikel 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB);
b) Gebäude, die nicht Bestandteil eines Grundstücks sind;
c) Gegenstände und Einrichtungen, die nicht Bestandteil eines Gebäudes sind, jedoch gemäss Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden mit dem Gebäude versichert werden müssen;
d) Bestandteile und Zugehör bei gewerblichen und industriellen Betrieben;
e) Teilrechte an Genossenschaften des kantonalen Rechts.