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Art. 8 Gesetz über die amtlichen Immobilienbewertungen (IBG) - Definition und Werte

Amtliche Bewertungen
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Art. 8 IBG · Definition und Werte

1. Amtliche Bewertungen sind die vom Amt für die Bewertungsobjekte verfügten Werte.

2. Es sind folgende Werte zu ermitteln

a) Neuwert;

b) Zeitwert;

c) Mietwert;

d) Ertragswert;

e) Verkehrswert.

3. Bei Bewertungsobjekten, die gemäss spezialgesetzlicher Regelung keiner Besteuerung unterliegen, werden nur der Neuwert und der Zeitwert ermittelt.

4. Bei wesentlichen Anlagen der Energieproduktion, Energieübertragung und Energieverteilung sowie bei Transportanlagen erfolgen die Ertragswertbewertungen und Verkehrswertbewertungen pro wirtschaftliche Einheit.

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