850.100
IBGLVILBI
CH-GR
Art. 6 Gesetz über die amtlichen Immobilienbewertungen (IBG) - Akteneinsicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 IBG · Akteneinsicht
1. Den Adressaten der Bewertung steht das Recht zur Einsichtnahme in die Bewertungsakten zu, sofern keine wichtigen öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen entgegenstehen.
2. Dritten dürfen Einsicht in die Akten gewährt und Auskünfte erteilt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können.