850.100
IBGLVILBI
CH-GR
Art. 5 Gesetz über die amtlichen Immobilienbewertungen (IBG) - Herausgabe von Daten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 IBG · Herausgabe von Daten
1. Das Amt stellt den Eigentümerinnen und Eigentümern, den Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung die Bewertungen zu.
2. Das Amt stellt der Gebäudeversicherung Graubünden, den Grundbuchämtern sowie den kantonalen Amtsstellen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten zu.
3. Diese Bewertungen und Daten können den Berechtigten in Papierform oder mittels eines elektronischen Abrufverfahrens zur Verfügung gestellt werden.