850.100
IBGLVILBI
CH-GR
Art. 4 Gesetz über die amtlichen Immobilienbewertungen (IBG) - Bezug von Daten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 IBG · Bezug von Daten
1. Die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten sind auf Verlangen des Amts unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2. Die Gemeinden orientieren das Amt umgehend über erfolgte Bauabnahmen.
3. Die Grundbuchämter melden dem Amt die Handänderungen innert Monatsfrist seit deren Eintragung in das Hauptbuch.
4. Das Amt kann die für die Erfüllung seiner Aufgaben relevanten Daten von der Gebäudeversicherung Graubünden, der Steuerverwaltung und den Grundbuchämtern beziehen.