850.100
IBGLVILBI
CH-GR
Art. 3 Gesetz über die amtlichen Immobilienbewertungen (IBG) - Mitwirkungspflicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 IBG · Mitwirkungspflicht
1. Eigentümerinnen und Eigentümer, bei Stockwerkeigentum auch die Verwaltung, sowie die Behörden haben bei der Erarbeitung der Bewertungen auf Verlangen des Amts unentgeltlich mitzuwirken.
2. Im Falle einer Besichtigung ist den Bewertungsorganen ungehinderter Zutritt zu allen Räumen zu gewähren.
3. Wer eine amtliche Bewertung erschwert, hat die dadurch entstandenen Kosten zu übernehmen.
4. Die Gemeinden haben bei Revisionsbewertungen in ihrer Gemeinde dem Amt auf Verlangen unentgeltlich geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.