Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
850.100 IBGLVILBI CH-GR

Art. 3 Gesetz über die amtlichen Immobilienbewertungen (IBG) - Mitwirkungspflicht

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 IBG · Mitwirkungspflicht

1. Eigentümerinnen und Eigentümer, bei Stockwerkeigentum auch die Verwaltung, sowie die Behörden haben bei der Erarbeitung der Bewertungen auf Verlangen des Amts unentgeltlich mitzuwirken.

2. Im Falle einer Besichtigung ist den Bewertungsorganen ungehinderter Zutritt zu allen Räumen zu gewähren.

3. Wer eine amtliche Bewertung erschwert, hat die dadurch entstandenen Kosten zu übernehmen.

4. Die Gemeinden haben bei Revisionsbewertungen in ihrer Gemeinde dem Amt auf Verlangen unentgeltlich geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

← Art. 2 IBG Gesetz über die amtlichen Immobilienbewertungen (IBG) - Gegenstand Art. 4 IBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →