850.100
IBGLVILBI
CH-GR
Art. 23 Gesetz über die amtlichen Immobilienbewertungen (IBG) - Revisionsbewertung bei Anlagen der Energieproduktion, Energieübertragung und Energieverteilung
Schlussbestimmungen
Art. 23 IBG · Revisionsbewertung bei Anlagen der Energieproduktion, Energieübertragung und Energieverteilung
1. Die erste Revisionsbewertung bei Anlagen der Energieproduktion, Energieübertragung und Energieverteilung nach neuem Recht erfolgt im Jahre 2019. Dabei wird bei den Vergangenheitsdaten auf die Betriebsergebnisse der Geschäftsjahre 2008/2009 bis 2017/2018 beziehungsweise 2009 bis 2018 abgestellt.