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Art. 22 Gesetz über die amtlichen Immobilienbewertungen (IBG) - Eröffnung von Bewertungsverfügungen bei Stockwerkeigentum

Schlussbestimmungen
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Art. 22 IBG · Eröffnung von Bewertungsverfügungen bei Stockwerkeigentum

1. Die Eröffnung von Verfügungen bei Stockwerkeigentum gemäss Artikel 15 Absatz 2 erfolgt erst mit der Einführung der neuen Bewertungssoftware. Bis dahin erfolgen die Eröffnungen nach altem Recht.

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