850.100
IBGLVILBI
CH-GR
Art. 2 Gesetz über die amtlichen Immobilienbewertungen (IBG) - Zuständigkeit und Auftrag
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 IBG · Zuständigkeit und Auftrag
1. Das Amt für Immobilienbewertung (Amt) ist die Fachstelle für die amtlichen Bewertungen. Es sorgt für eine korrekte und einheitliche Bewertung der in diesem Gesetz bezeichneten Objekte. Hierzu erlässt es Weisungen.
2. Das Amt kann auf Ersuchen Bewertungsgutachten erstellen.