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Art. 16 Gesetz über die amtlichen Immobilienbewertungen (IBG) - Allgemein

Gebühren und Kostenanteile
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Art. 16 IBG · Allgemein

1. Die Kosten der amtlichen Bewertungen werden durch Gebühren und Kostenanteile gedeckt.

2. Die Kosten der Antragsbewertungen werden durch Gebühren gedeckt, die zu Lasten der Eigentümerinnen und Eigentümer oder der Antragsstellenden gehen.

3. Die Kosten der Revisionsbewertungen werden gedeckt durch

a) Kostenanteile der Gebäudeversicherung Graubünden und der kantonalen Steuerverwaltung;

b) Gebühren der Gemeinden;

c) Gebühren der Eigentümerinnen und Eigentümer, falls wesentliche Investitionen getätigt wurden.

4. Die Regierung legt die Ansätze für die Gebühren und die Gebührendegression aufgrund einer Kostenrechnung fest.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

U 2023 38 · gr (Art. 16 Abs. 2 IBG)
Valuation Fee Calculation Upheld in Property Renovation Case
This provision, allocating all costs to the owners for an application-based assessment, was used to justify charging the fee solely to the appellant.