850.100
IBGLVILBI
CH-GR
Art. 13 Gesetz über die amtlichen Immobilienbewertungen (IBG) - 3. Revisionsbewertung
Amtliche Bewertungen
Art. 13 IBG · 3. Revisionsbewertung
1. Die Bewertungen der bebauten Bewertungsobjekte werden in der Regel von Amts wegen alle zehn Jahre gemeindeweise revidiert. Davon ausgenommen sind Objekte, deren Bewertungen weniger als drei Jahre alt sind.