Art. 9 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Periodische Brandschutzkontrollen 1. Kontrollumfang
Art. 9 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Periodische Brandschutzkontrollen 1. Kontrollumfang
1. Gegenstand der periodischen Brandschutzkontrollen bildet die Prüfung der Einhaltung der Brandschutzvorschriften. Dabei ist insbesondere zu prüfen ob
a) die Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen den Vorschriften entsprechen und ordnungsgemäss unterhalten sind;
b) allfälliges brennbares Material in einem genügenden Abstand von Feuerungseinrichtungen gelagert ist;
c) Feuerungsabfälle, Asche, Rauchzeugabfälle und dergleichen vorschriftsgemäss gelagert werden;
d) die Treppenhäuser und alle sonstigen Fluchtwege frei begehbar sind oder zweckentfremdet benutzt werden;
e) Brandmauern, Brandabschnitte und Brandabschlüsse vorschriftskonform sind;
f) die vorgeschriebenen Löscheinrichtungen und -geräte einsatzbereit oder funktionstüchtig sind;
g) Treibstoffe oder andere feuergefährliche Stoffe vorschriftsgemäss gelagert werden;
h) Fahrzeuge, Geräte oder Maschinen mit Verbrennungsmotoren vorschriftsgemäss abgestellt sind;
i) die bestimmungsgemässe Nutzung der Räume eingehalten wird und keine Fremdnutzung stattfindet;
k) die Betriebsbereitschaft der technischen Brandschutzeinrichtungen sowie der haustechnischen Anlagen gewährleistet ist.
2. Die Bewilligungsbehörde führt ein Verzeichnis über die ihrer Kontrolle unterstellten Bauten oder Anlagen. Das Verzeichnis enthält die für die Brandverhütung wichtigen Angaben, insbesondere über die Kontrollen, die festgestellten Mängel und die zu deren Behebung angeordneten Massnahmen.