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Art. 8 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Abnahmekontrolle

Vorbeugender Brandschutz - Brandschutzkontrollen
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Art. 8 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Abnahmekontrolle

1. Die Bauherrschaft hat der Bewilligungsbehörde rechtzeitig vor der Inbetriebnahme die Fertigstellung des Bauvorhabens anzuzeigen.

2. Die Bewilligungsbehörde kann für die Erteilung der Bezugs- oder Betriebsbewilligung Atteste anerkannter Prüfstellen über die Verwendung der vorgeschriebenen Brandschutzprodukte verlangen.

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