840.110
CH-GR
Art. 8 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Abnahmekontrolle
Vorbeugender Brandschutz - Brandschutzkontrollen
Art. 8 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Abnahmekontrolle
1. Die Bauherrschaft hat der Bewilligungsbehörde rechtzeitig vor der Inbetriebnahme die Fertigstellung des Bauvorhabens anzuzeigen.
2. Die Bewilligungsbehörde kann für die Erteilung der Bezugs- oder Betriebsbewilligung Atteste anerkannter Prüfstellen über die Verwendung der vorgeschriebenen Brandschutzprodukte verlangen.