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Art. 7 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Übertragung Brandschutztätigkeit

Vorbeugender Brandschutz - Feuerpolizeiliche Bewilligung
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Art. 7 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Übertragung Brandschutztätigkeit

1. Leistungen, welche die Gebäudeversicherung im Auftrag der Gemeinde erbringt, werden der Gemeinde gemäss den Verrechnungsansätzen des Kantons für Dienstleistungen an Dritte in Rechnung gestellt.

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