840.110
CH-GR
Art. 7 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Übertragung Brandschutztätigkeit
Vorbeugender Brandschutz - Feuerpolizeiliche Bewilligung
Art. 7 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Übertragung Brandschutztätigkeit
1. Leistungen, welche die Gebäudeversicherung im Auftrag der Gemeinde erbringt, werden der Gemeinde gemäss den Verrechnungsansätzen des Kantons für Dienstleistungen an Dritte in Rechnung gestellt.