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Art. 6 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Lagerung in begrenzten Mengen

Vorbeugender Brandschutz - Feuerpolizeiliche Bewilligung
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Art. 6 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Lagerung in begrenzten Mengen

1. Als Lagerung von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren in begrenzten Mengen gelten

a) die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen F1 und F2 in Gebinden oder Kleintanks bis 450 Litern je Gebäude;

b) die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen F3 und F4 in Gebinden oder Tanks bis 250 000 Liter je Gebäude.

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