840.110
CH-GR
Art. 6 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Lagerung in begrenzten Mengen
Vorbeugender Brandschutz - Feuerpolizeiliche Bewilligung
Art. 6 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Lagerung in begrenzten Mengen
1. Als Lagerung von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren in begrenzten Mengen gelten
a) die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen F1 und F2 in Gebinden oder Kleintanks bis 450 Litern je Gebäude;
b) die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen F3 und F4 in Gebinden oder Tanks bis 250 000 Liter je Gebäude.