840.110
CH-GR
Art. 5 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Bewilligungsfreie Lagermengen
Vorbeugender Brandschutz - Feuerpolizeiliche Bewilligung
Art. 5 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Bewilligungsfreie Lagermengen
1. Ohne feuerpolizeiliche Bewilligung dürfen in Räumen beliebiger Bauart, wenn darin keine Stoffe mit erhöhter Gefährdung enthalten sind, gelagert werden
a) brennbare Flüssigkeiten: in den Gefahrklassen F1 und F2 bis fünf Liter und in den Gefahrklassen F3 bis F5 bis 30 Liter;
b) Flüssiggas: maximal 50 kg;
c) feste Stoffe, die nicht zur Selbstentzündung neigen, in Verbindung mit Wasser keine brennbaren Gase entwickeln und nicht explosiv sind.
2. Für die Lagerung gelten die in den Brandschutzvorschriften festgelegten Anforderungen.