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Art. 5 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Bewilligungsfreie Lagermengen

Vorbeugender Brandschutz - Feuerpolizeiliche Bewilligung
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Art. 5 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Bewilligungsfreie Lagermengen

1. Ohne feuerpolizeiliche Bewilligung dürfen in Räumen beliebiger Bauart, wenn darin keine Stoffe mit erhöhter Gefährdung enthalten sind, gelagert werden

a) brennbare Flüssigkeiten: in den Gefahrklassen F1 und F2 bis fünf Liter und in den Gefahrklassen F3 bis F5 bis 30 Liter;

b) Flüssiggas: maximal 50 kg;

c) feste Stoffe, die nicht zur Selbstentzündung neigen, in Verbindung mit Wasser keine brennbaren Gase entwickeln und nicht explosiv sind.

2. Für die Lagerung gelten die in den Brandschutzvorschriften festgelegten Anforderungen.

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