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Art. 4 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung

Vorbeugender Brandschutz - Feuerpolizeiliche Bewilligung
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Art. 4 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung

1. Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung für Personen, Tiere und Sachen sind insbesondere

a) Anlässe mit einer Personenbelegung, welche die für die Festlegung der erforderlichen Fluchtwege massgebende Personenbelegung der Räume übersteigt;

b) Anlässe mit Aktivitäten, welche nicht auf die Fluchtwege der Räume abgestimmt sind;

c) * Anlässe im Freien ab 1000 Personen und in Zelten oder Fahrnisbauten ab 300 Personen.

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