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Art. 3 Verordnung zum Brandschutzgesetz - 2. Gebäude und Anlagen mit besonderer Gefährdung

Vorbeugender Brandschutz - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung zum Brandschutzgesetz · 2. Gebäude und Anlagen mit besonderer Gefährdung

1. Als Gebäude oder Anlagen mit besonderer Gefährdung gelten

a) Gebäude und Anlagen, die nicht in Artikel 2 aufgeführt sind;

b) Gebäude und Anlagen, die von den Standardmassnahmen der Brandschutznorm und den Brandschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen abweichen.

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