840.110
CH-GR
Art. 3 Verordnung zum Brandschutzgesetz - 2. Gebäude und Anlagen mit besonderer Gefährdung
Vorbeugender Brandschutz - Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung zum Brandschutzgesetz · 2. Gebäude und Anlagen mit besonderer Gefährdung
1. Als Gebäude oder Anlagen mit besonderer Gefährdung gelten
a) Gebäude und Anlagen, die nicht in Artikel 2 aufgeführt sind;
b) Gebäude und Anlagen, die von den Standardmassnahmen der Brandschutznorm und den Brandschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen abweichen.