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Art. 29 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Beiträge

Beiträge - Löschwasser
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Art. 29 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Beiträge

1. Die Gebäudeversicherung leistet an die anrechenbaren Erstellungskosten und an die Betriebskosten von Löschwasserversorgungsanlagen folgende Beiträge

a) * Neuinvestitionen

1. Grundbeitrag: 15 Prozent

2. * ...

b) * Ersatzinvestitionen

1. Grundbeitrag: 10 Prozent

2. * ...

c) * Betriebsbeiträge

1. Grundbeitrag: 2500 Franken;

2. Zusatzbeitrag: 4 Franken pro Million Versicherungssumme der Gebäude.

2. ...

3. Für Gebiete mit geringer baulicher Entwicklung und für Bauten ausserhalb der Baugebiete, ausgenommen landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten mit mehr als 3000 m³ umbautem Raum, dürfen die Investitionsbeiträge zwei Prozent der Gebäudeversicherungswerte nicht übersteigen.

4. Die Gebäudeversicherung prüft periodisch alle fünf Jahre, ob die Löschwasserversorgungen die Voraussetzungen nach Artikel 41 Absatz 3 des Gesetzes erfüllen. Bei festgestellten Mängel entfällt die Beitragsberechtigung bis zur Behebung der Mängel, mindestens aber für das betreffende Beitragsjahr.

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