Art. 29 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Beiträge
Art. 29 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Beiträge
1. Die Gebäudeversicherung leistet an die anrechenbaren Erstellungskosten und an die Betriebskosten von Löschwasserversorgungsanlagen folgende Beiträge
a) * Neuinvestitionen
1. Grundbeitrag: 15 Prozent
2. * ...
b) * Ersatzinvestitionen
1. Grundbeitrag: 10 Prozent
2. * ...
c) * Betriebsbeiträge
1. Grundbeitrag: 2500 Franken;
2. Zusatzbeitrag: 4 Franken pro Million Versicherungssumme der Gebäude.
2. ...
3. Für Gebiete mit geringer baulicher Entwicklung und für Bauten ausserhalb der Baugebiete, ausgenommen landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten mit mehr als 3000 m³ umbautem Raum, dürfen die Investitionsbeiträge zwei Prozent der Gebäudeversicherungswerte nicht übersteigen.
4. Die Gebäudeversicherung prüft periodisch alle fünf Jahre, ob die Löschwasserversorgungen die Voraussetzungen nach Artikel 41 Absatz 3 des Gesetzes erfüllen. Bei festgestellten Mängel entfällt die Beitragsberechtigung bis zur Behebung der Mängel, mindestens aber für das betreffende Beitragsjahr.