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Art. 28 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Beitragsvoraussetzungen

Beiträge - Löschwasser
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Art. 28 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Beitragsvoraussetzungen

1. Löschwasserversorgungen sind beitragsberechtigt, wenn sie bezüglich Menge und Druck dem Bedarf der Feuerwehr und der Löschanlagen in Gebäuden genügen.

2. Für Wasserverteilnetzanlagen mit den notwendigen Überflurhydranten werden Beiträge ab einem Innendurchmesser von 100 Millimeter gewährt. Ab einem Innendurchmesser von 100 Millimeter bis zu einem Innendurchmesser von 200 Millimeter wird der volle Beitrag geleistet, ab einem Innendurchmesser von 200 Millimeter wird der Beitrag anteilig im Verhältnis von Löschwasser- zu Brauchwassernutzung der Wasserversorgung geleistet.

3. Die Anforderungen an die Ausgestaltung der Löschwasserversorgung sind in Erhaltungszonen, für ständig bewohnte Gebäude ausserhalb des Baugebietes und für Landwirtschaftgebäude so festzulegen, dass die daraus entstehenden Kosten den Gemeinden beziehungsweise den betroffenen Gebäudeeigentümern zugemutet werden können.

4. Hydrantenanlagen sind beitragsberechtigt, wenn sie nach den schweizweit anerkannten Normen erstellt werden.

5. Erneuerungsinvestitionen sind beitragsberechtigt, wenn die Anlage die in den Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches festgelegte Betriebsdauer erreicht hat. Die Gebäudeversicherung kann in begründeten Fällen auch Beiträge an die Erneuerung von Anlagen gewähren, welche die in den Richtlinien festgelegte Betriebsdauer nicht erreicht haben.

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