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Art. 27 Verordnung zum Brandschutzgesetz - 3. Aus- und Weiterbildungsbeiträge

Beiträge - Feuerwehren
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Art. 27 Verordnung zum Brandschutzgesetz · 3. Aus- und Weiterbildungsbeiträge

1. An die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrkader werden folgende Beiträge ausgerichtet

a) Kurse gemäss Artikel 14: 100 Prozent

b) Taggeldbeitrag pro Teilnehmer an kantonalen Grundkursen: Fr. 150.-

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