840.110
CH-GR
Art. 26 Verordnung zum Brandschutzgesetz - 2. Mietbeiträge
Beiträge - Feuerwehren
Art. 26 Verordnung zum Brandschutzgesetz · 2. Mietbeiträge
1. Für Feuerwehrlokale kann anstelle eines Investitionsbeitrages ein pauschalierter Beitrag an die Mietkosten geleistet werden, wenn
a) ein Neubau in nützlicher Zeit nicht möglich ist;
b) der Mietvertrag auf mindestens zehn Jahre abgeschlossen und im Grundbuch vorgemerkt ist.
2. Der Beitrag wird auf dem Neuwert der gemieteten Räume nach deren Umbau unter Einbezug der Kosten für die notwendigen Betriebseinrichtungen und die Erstellung des Vorplatzes berechnet.