Art. 25 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Beiträge an die Feuerwehren 1. Investitionsbeiträge
Art. 25 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Beiträge an die Feuerwehren 1. Investitionsbeiträge
1. Die Gebäudeversicherung leistet folgende Investitionsbeiträge an die Feuerwehren
a) Gemeindefeuerwehren
1. * Grundbeitrag Feuerwehrmagazine: 25 Prozent; übrige Investitionen: 30 Prozent
2. * ...
b) Interkommunale Feuerwehren
1. * Grundbeitrag Feuerwehrmagazine: 25 Prozent; übrige Investitionen: 30 Prozent
2. * ...
3. * Zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft kann an neu gegründete interkommunale Feuerwehren während maximal drei Jahren ein zusätzlicher Beitrag von höchstens 20 Prozent gewährt werden.
c) Betriebsfeuerwehren
1. * Feuerwehrmagazine: 25 Prozent
2. * Übrige Investitionen: 30 Prozent
d) * Sammelbeschaffungen durch die Gebäudeversicherung
1. Beteiligen sich die Feuerwehren an Sammelbeschaffungen der Gebäudeversicherung, kann der Gesamtbeitrag auf höchstens 50 Prozent erhöht werden.
1bis. Die übrigen betriebsnotwendigen Anschaffungen, die keine Beitragsverfügung der Gebäudeversicherung benötigen, werden mit einer von der Gebäudeversicherung festgelegten jährlichen Pauschale abgegolten.
2. ...
3. Feuerwehren von fusionierten Gemeinden gelten während drei Jahren nach der Fusion als interkommunale Feuerwehren.