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Art. 24 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Höhe des Beitrages

Beiträge - Vorbeugender Brandschutz
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Art. 24 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Höhe des Beitrages

1. Der Beitrag beträgt 25 Prozent der anrechenbaren Kosten für Apparate, Leitungen und Montage.

2. Erstreckt sich die freiwillig erstellte Anlage nur auf einen Teil des als Einheit versicherten Gebäudes, ist der Beitrag anteilmässig zu kürzen.

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