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Art. 23 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Beitragsberechtigte Massnahmen

Beiträge - Vorbeugender Brandschutz
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Art. 23 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Beitragsberechtigte Massnahmen

1. Beitragsberechtigte Brandschutzmassnahmen sind die Anschaffung und Montage von Brandmelde- und Sprinkleranlagen sowie Blitzschutzsystemen, die den Brandschutzvorschriften entsprechen.

2. Beiträge werden nur für Gebäude ausgerichtet, die dem Versicherungsobligatorium unterstehen.

3. Keine Beiträge ausgerichtet werden

a) * für Anlagen, die in den Brandschutzvorschriften vorgeschrieben sind oder als Ersatz für eine andere Brandschutzmassnahme errichtet werden;

b) für Anlagen, die betriebsnotwendig sind oder der Überwachung und dem Schutz von technischen Einrichtungen dienen.

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