840.110
CH-GR
Art. 23 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Beitragsberechtigte Massnahmen
Beiträge - Vorbeugender Brandschutz
Art. 23 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Beitragsberechtigte Massnahmen
1. Beitragsberechtigte Brandschutzmassnahmen sind die Anschaffung und Montage von Brandmelde- und Sprinkleranlagen sowie Blitzschutzsystemen, die den Brandschutzvorschriften entsprechen.
2. Beiträge werden nur für Gebäude ausgerichtet, die dem Versicherungsobligatorium unterstehen.
3. Keine Beiträge ausgerichtet werden
a) * für Anlagen, die in den Brandschutzvorschriften vorgeschrieben sind oder als Ersatz für eine andere Brandschutzmassnahme errichtet werden;
b) für Anlagen, die betriebsnotwendig sind oder der Überwachung und dem Schutz von technischen Einrichtungen dienen.