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Art. 22 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Beitragskürzung

Beiträge - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 22 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Beitragskürzung

1. Bei Erneuerung von mit Beiträgen des Kantons erstellten beziehungsweise angeschafften Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Geräten und Gebäuden vor Ablauf der üblichen Nutzungsdauer werden allfällige Beiträge anteilmässig gekürzt.

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