840.110
CH-GR
Art. 22 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Beitragskürzung
Beiträge - Allgemeine Bestimmungen
Art. 22 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Beitragskürzung
1. Bei Erneuerung von mit Beiträgen des Kantons erstellten beziehungsweise angeschafften Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Geräten und Gebäuden vor Ablauf der üblichen Nutzungsdauer werden allfällige Beiträge anteilmässig gekürzt.