Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
840.110 CH-GR

Art. 21 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Rückerstattung

Beiträge - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Rückerstattung

1. Werden die Auflagen nicht eingehalten oder die Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeuge, Geräte und Gebäude, an deren Anschaffung oder Miete der Kanton Beiträge entrichtet hat, ihrer Zweckbestimmung entzogen, ist für jedes fehlende Jahr der üblichen Nutzungsdauer seit der Beitragsgewährung ein entsprechender Anteil des ausgerichteten Beitrages zu erstatten.

← Art. 20 Verordnung zum Brandschutzgesetz Brandschutzvorschriften Art. 22 Verordnung zum Brandschutzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →