840.110
CH-GR
Art. 21 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Rückerstattung
Beiträge - Allgemeine Bestimmungen
Art. 21 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Rückerstattung
1. Werden die Auflagen nicht eingehalten oder die Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeuge, Geräte und Gebäude, an deren Anschaffung oder Miete der Kanton Beiträge entrichtet hat, ihrer Zweckbestimmung entzogen, ist für jedes fehlende Jahr der üblichen Nutzungsdauer seit der Beitragsgewährung ein entsprechender Anteil des ausgerichteten Beitrages zu erstatten.