840.110
CH-GR
Art. 20 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Auflagen
Beiträge - Allgemeine Bestimmungen
Art. 20 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Auflagen
1. Die Beitragsempfänger oder deren Rechtsnachfolger haben die Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeuge, Geräte und Gebäude
a) einwandfrei zu unterhalten;
b) dauernd betriebsbereit zu halten;
c) dem Zweck entsprechend einzusetzen.