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Art. 20 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Auflagen

Beiträge - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 20 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Auflagen

1. Die Beitragsempfänger oder deren Rechtsnachfolger haben die Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeuge, Geräte und Gebäude

a) einwandfrei zu unterhalten;

b) dauernd betriebsbereit zu halten;

c) dem Zweck entsprechend einzusetzen.

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