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Art. 2 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Definition 1. Gebäude und Anlagen ohne besondere Gefährdung

Vorbeugender Brandschutz - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Definition 1. Gebäude und Anlagen ohne besondere Gefährdung

1. Als Gebäude und Anlagen ohne besondere Gefährdung gelten

a) * Wohnbauten in massiver Bauart der Kategorie geringer und mittlerer Höhe;

b) * Wohnbauten brennbarer Bauart der Kategorie geringer Höhe;

c) Einstellräume für Motorfahrzeuge mit einer Grundfläche bis 600 m²;

d) Landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten mit einem Rauminhalt bis 3000 m³;

e) Kleingewerbebetriebe, welche nicht feuer- oder explosionsgefährlich sind;

f) * ebenerdige Gastwirtschaftsbetriebe und Verkaufsräume mit einer Belegung bis maximal 100 Personen;

g) * Gebäude mit geringen Abmessungen;

h) * Nebenbauten (z.B. Gartenhäuser, Velounterstände, Kleintierställe, Kleinlager);

i) * technische Brandschutzeinrichtungen und haustechnische Anlagen für die Gebäude und Anlagen gemäss Litera a bis h.

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