Art. 2 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Definition 1. Gebäude und Anlagen ohne besondere Gefährdung
Art. 2 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Definition 1. Gebäude und Anlagen ohne besondere Gefährdung
1. Als Gebäude und Anlagen ohne besondere Gefährdung gelten
a) * Wohnbauten in massiver Bauart der Kategorie geringer und mittlerer Höhe;
b) * Wohnbauten brennbarer Bauart der Kategorie geringer Höhe;
c) Einstellräume für Motorfahrzeuge mit einer Grundfläche bis 600 m²;
d) Landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten mit einem Rauminhalt bis 3000 m³;
e) Kleingewerbebetriebe, welche nicht feuer- oder explosionsgefährlich sind;
f) * ebenerdige Gastwirtschaftsbetriebe und Verkaufsräume mit einer Belegung bis maximal 100 Personen;
g) * Gebäude mit geringen Abmessungen;
h) * Nebenbauten (z.B. Gartenhäuser, Velounterstände, Kleintierställe, Kleinlager);
i) * technische Brandschutzeinrichtungen und haustechnische Anlagen für die Gebäude und Anlagen gemäss Litera a bis h.