840.110
CH-GR
Art. 19 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Sicherstellung der Einsatzbereitschaft
Feuerwehrwesen - Feuerwehren
Art. 19 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Sicherstellung der Einsatzbereitschaft
1. Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr muss auch während eines Ereignisses sichergestellt werden, allenfalls unter Einbezug anderer Feuerwehren.