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Art. 19 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Sicherstellung der Einsatzbereitschaft

Feuerwehrwesen - Feuerwehren
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Art. 19 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Sicherstellung der Einsatzbereitschaft

1. Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr muss auch während eines Ereignisses sichergestellt werden, allenfalls unter Einbezug anderer Feuerwehren.

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