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Art. 18 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Sorgfaltspflicht

Feuerwehrwesen - Feuerwehren
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Art. 18 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Sorgfaltspflicht

1. Die Feuerwehr hat darauf zu achten, dass durch ihre Einsatz- oder Übungstätigkeiten keine unnötigen Schäden an Gebäuden und anderen Sachen verursacht werden. Im Speziellen sind Folgeschäden durch Löschwasser mit geeigneten Massnahmen zu vermindern.

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