840.110
CH-GR
Art. 18 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Sorgfaltspflicht
Feuerwehrwesen - Feuerwehren
Art. 18 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Sorgfaltspflicht
1. Die Feuerwehr hat darauf zu achten, dass durch ihre Einsatz- oder Übungstätigkeiten keine unnötigen Schäden an Gebäuden und anderen Sachen verursacht werden. Im Speziellen sind Folgeschäden durch Löschwasser mit geeigneten Massnahmen zu vermindern.