840.110
CH-GR
Art. 17 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Schadenplatzorganisation
Feuerwehrwesen - Feuerwehren
Art. 17 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Schadenplatzorganisation
1. Die Einsatzleitung Feuerwehr ist auf dem Schadenplatz für den Bereich Feuerwehr zuständig. Sie kann bei Einsätzen, welche spezielle Fachkenntnisse erfordern, Sachverständige anfordern. Die Einsatzleitung Feuerwehr ist Teil der Gesamteinsatzleitung.
2. Nach Abschluss des Feuerwehreinsatzes übergibt sie die Verantwortung über den Schadenplatz im Bereich Feuerwehr der Polizei.
3. Die Einsatzleitung Feuerwehr kann die Räumung des Schadenplatzes veranlassen, soweit dies für das vollständige Löschen des Feuers oder für die Beseitigung von Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt oder Sachwerte notwendig ist. Weitergehende Aufräumarbeiten sind mit der Gebäudeversicherung und der Polizei abzusprechen.