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Art. 16 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Vorsorgliche Einsatzplanung

Feuerwehrwesen - Feuerwehren
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Art. 16 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Vorsorgliche Einsatzplanung

1. Die Gemeinden haben die Feuer-, Umwelt- und Elementargefahren in ihrem Einsatzgebiet zu beurteilen und den Risiken entsprechende Einsatzpläne der Feuerwehren zu erstellen. Für hohe Risiken sind spezielle Einsatzpläne zu erstellen. Die Einsatzpläne sind zu beüben.

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