840.110
CH-GR
Art. 16 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Vorsorgliche Einsatzplanung
Feuerwehrwesen - Feuerwehren
Art. 16 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Vorsorgliche Einsatzplanung
1. Die Gemeinden haben die Feuer-, Umwelt- und Elementargefahren in ihrem Einsatzgebiet zu beurteilen und den Risiken entsprechende Einsatzpläne der Feuerwehren zu erstellen. Für hohe Risiken sind spezielle Einsatzpläne zu erstellen. Die Einsatzpläne sind zu beüben.