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Art. 14 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Aus- und Weiterbildung

Feuerwehrwesen - Gebäudeversicherung
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Art. 14 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Aus- und Weiterbildung

1. Die Gebäudeversicherung führt folgende Kurse durch

1. Kantonale Grundkurse

a) Unteroffizierskurse;

b) Offizierskurse;

c) Kommandantenkurse;

d) Einsatzleitung Grossereignisse;

e) Kaderkurse in Spezialbereichen;

f) Instruktorenausbildung.

2. Spezialistenkurse

a) Atemschutz;

b) Öl-Chemiewehr;

c) Strassen-, Bahn- und Tunnelbereich.

3. Weiterbildungskurse: Für alle Bereiche werden Weiterbildungskurse durchgeführt.

2. Das Kursangebot kann je nach Bedarf erweitert oder angepasst werden.

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