840.110
CH-GR
Art. 14 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Aus- und Weiterbildung
Feuerwehrwesen - Gebäudeversicherung
Art. 14 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Aus- und Weiterbildung
1. Die Gebäudeversicherung führt folgende Kurse durch
1. Kantonale Grundkurse
a) Unteroffizierskurse;
b) Offizierskurse;
c) Kommandantenkurse;
d) Einsatzleitung Grossereignisse;
e) Kaderkurse in Spezialbereichen;
f) Instruktorenausbildung.
2. Spezialistenkurse
a) Atemschutz;
b) Öl-Chemiewehr;
c) Strassen-, Bahn- und Tunnelbereich.
3. Weiterbildungskurse: Für alle Bereiche werden Weiterbildungskurse durchgeführt.
2. Das Kursangebot kann je nach Bedarf erweitert oder angepasst werden.