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Art. 13 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Zuständigkeit

Feuerwehrwesen - Gebäudeversicherung
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Art. 13 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Zuständigkeit

1. Die Gebäudeversicherung ist im Feuerwehrwesen zuständig für

a) den Erlass von Vorgaben für die Ausbildung, Ausrüstung, Personalbestände, Leistungsstandards der Feuerwehren;

b) die dem Kanton obliegende Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrspezialisten und -kader sowie des Feuerwehrinstruktorenkorps;

c) die Errichtung und den Betrieb eines Feuerwehrausbildungszentrums;

d) die Sicherstellung der dauernden Alarmbereitschaft der Feuerwehren mittels flächendeckendem Mannschaftsalarmierungssystem;

e) die konzeptionelle Planung der Organisation des Feuerwehrwesens und die Koordination bei der Umsetzung auf kommunaler Ebene;

f) * den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Infrastrukturbetreiberinnen und Infrastrukturbetreibern sowie mit den Trägern der Stützpunktfeuerwehren;

g) * die gemeinsame Beschaffung von Geräten und Mitteln;

h) * den Erlass von Vorgaben für die Verrechnung von Einsatzdienstleistungen im Rahmen der Stützpunktaufgaben und Nachbarshilfe.

2. Sie berücksichtigt beim Erlass von Vorgaben an die Feuerwehren und bei der Aus- und Weiterbildung die von der zuständigen kantonalen Direktorenkonferenz beschlossenen Richtlinien.

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