Art. 13 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Zuständigkeit
Art. 13 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Zuständigkeit
1. Die Gebäudeversicherung ist im Feuerwehrwesen zuständig für
a) den Erlass von Vorgaben für die Ausbildung, Ausrüstung, Personalbestände, Leistungsstandards der Feuerwehren;
b) die dem Kanton obliegende Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrspezialisten und -kader sowie des Feuerwehrinstruktorenkorps;
c) die Errichtung und den Betrieb eines Feuerwehrausbildungszentrums;
d) die Sicherstellung der dauernden Alarmbereitschaft der Feuerwehren mittels flächendeckendem Mannschaftsalarmierungssystem;
e) die konzeptionelle Planung der Organisation des Feuerwehrwesens und die Koordination bei der Umsetzung auf kommunaler Ebene;
f) * den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Infrastrukturbetreiberinnen und Infrastrukturbetreibern sowie mit den Trägern der Stützpunktfeuerwehren;
g) * die gemeinsame Beschaffung von Geräten und Mitteln;
h) * den Erlass von Vorgaben für die Verrechnung von Einsatzdienstleistungen im Rahmen der Stützpunktaufgaben und Nachbarshilfe.
2. Sie berücksichtigt beim Erlass von Vorgaben an die Feuerwehren und bei der Aus- und Weiterbildung die von der zuständigen kantonalen Direktorenkonferenz beschlossenen Richtlinien.