Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
840.110 CH-GR

Art. 12 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Kaminfegertarif

Vorbeugender Brandschutz - Kaminfegerwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Kaminfegertarif

1. Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten setzt sich zusammen aus einer Grundtaxe und einer Aufwandentschädigung.

2. In der Grundtaxe sind die Kosten enthalten, welche dem einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können.

3. Mit der Aufwandentschädigung werden die objektbezogenen Reinigungskosten einschliesslich Benutzung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen, die Beratung, die Administration sowie die allfälligen Aufwendungen für die Meldung von Brandschutzmängeln abgegolten.

4. Der maximal verrechenbare Zeitaufwand und der Entschädigungssatz werden in Anhang 3 geregelt. Die Zeitaufwandvorgaben entsprechen dem durchschnittlichen Aufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad.

← Art. 11 Verordnung zum Brandschutzgesetz Brandschutzvorschriften Art. 13 Verordnung zum Brandschutzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →