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Art. 11 Verordnung zum Brandschutzgesetz - Feuerpolizeigebühren

Vorbeugender Brandschutz - Gebühren
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Art. 11 Verordnung zum Brandschutzgesetz · Feuerpolizeigebühren

1. Die Gebühren für die Leistungen der Feuerpolizei werden im Anhang 2 geregelt.

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