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Art. 10 Verordnung zum Brandschutzgesetz - 2. Kontrollperioden

Vorbeugender Brandschutz - Brandschutzkontrollen
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Art. 10 Verordnung zum Brandschutzgesetz · 2. Kontrollperioden

1. Alle zwei Jahre sind zu kontrollieren

a) * Gebäude, welche feuer- und explosionsgefährdet sind.

b) * ...

c) * ...

d) * ...

e) * ...

2. Alle fünf Jahre sind zu kontrollieren

a) * Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden;

b) * ...

c) * ...

d) * Hochhäuser mit mehr als 30 m Gesamthöhe;

e) * landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten mit einem Rauminhalt von mehr als 3000 m³;

f) * Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten brandabschnittsmässig zusammenhängenden Fläche von mehr als 1200 m²;

g) * Verkaufsräume mit einer Verkaufsfläche von mehr als 600 bis 1200 m²;

h) * Räume mit grosser Personenbelegung, in denen sich mehr als 300 Personen aufhalten können, insbesondere Mehrzweck-, Sport-, und Ausstellungshallen, Säle, Theater, Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten;

i) * Parkings mit einer Grundfläche von mehr als 600 m²;

k) * Gewerbe- und Industriebetriebe;

l) * Schulbauten, Kindergärten, Kindertagesstätten.

3. Alle zehn Jahre sind zu kontrollieren

a) * Einstellräume für Motorfahrzeuge mit einer Grundfläche von 150 bis 600 m²;

b) * Büro- und Verwaltungsgebäude;

c) * Verkaufsräume mit einer Verkaufsfläche von 100 bis 600 m²;

d) * Räume mit geringer Personenbelegung, in denen sich 50 bis 300 Personen aufhalten können, insbesondere Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Säle, Theater, Kinos, Restaurants.

4. Die zuständige Kontrollbehörde kann den Zeitabstand der periodischen Kontrolle für Gebäude und Anlagen mit einer günstigen feuerpolizeilichen Risikobeurteilung beziehungsweise brandschutztechnisch einwandfreier Ordnung erhöhen und für Gebäude und Anlagen mit einer ungünstigen Risikobeurteilung beziehungsweise mit mangelhafter brandschutztechnischer Ordnung verkleinern.

5. Die Brandschutzbehörde kann Dritte mit den erforderlichen Kenntnissen mit der Kontrolle beauftragen.

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