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Art. 9 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz) - 2. Kanton

Vorbeugender Brandschutz - Feuerpolizeiliche Bewilligung
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Art. 9 Brandschutzgesetz · 2. Kanton

1. Die Gebäudeversicherung erteilt die feuerpolizeilichen Bewilligungen für alle übrigen Kategorien.

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